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                      AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der Firma ® easy-homeservice e.K

Berlin

I. Allgemeine Vorschriften
1.
Diese Allgemeine Geschäftsbedingungen haben bei allenGeschäften aus Lieferungen und Leistungen an unsere Kunden Gültigkeit. Sollten aus diesem Vertrag weitere Verträge entstehen, so gelten sie auch für diese. Wir erkennen die AGB unserer Kunden in keinen Fall an, auch dann nicht, wenn der Kunde unseren Bedingungen bei Auftragserteilung nicht ausdrücklich widersprochen hat, es sei denn es wird ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.

II. Abgabe von Angeboten und Aufträgen
1. Alle Angebote sind für uns freibleibend. Dies gilt hins ichtlich Menge, Termine, Art und Umfang der Lieferungen und Leistungen. Alle den Angeboten zugehörigen Unterlagen bleiben unser Eigentum und sind urheberrechtlich geschützt. Es ist nicht erlaubt, diese Unterlagen ohne uns er Wissen zu vervielfältigen und / oder in irgendeiner Weise Dritten Zugang zu den Unterlagen zu verschaffen.
2.
Alle Aufträge bedürfen von unserer Seite her der schriftlichen Bestätigung. Mündliche Nebenabreden sind in keinem Falle verbindlich und alle Erklärungen sind nur dann bindend, wenn sie von vertretungsbefugten Organen schriftlich (auch per e-Mail oder Fax) bestätigt werden.
III. Preisbestimmungen
1.
Die Preise verstehen sich, falls keine andere Vereinbarung getroffen wurde, einschließlich Verpackung ab Werk.
2.
Allen Preisen wird die zum Zeitpunkt der Rechnungslegung gültige Mehrwertsteuer zugeschlagen.
3.
Liegen bei Verträgen mit Kaufleuten zwischen der Auftragsbestätigung und der Auftragsausführung mehr als zwei Monate Zeit, so sind wir berechtigt, Preiserhöhungen der Lohn- und Materialseite auf unsere Preise in Aufschlag zubringen, insofern wir den Kunden dies vor Lieferung mitgeteilt haben.
4.
Alle Lieferungen und Leistungen, die nicht ausdrücklich in unserer Auftragsbestätigung genannt und aufgrund der auftragsbezogenen Notwendigkeit oder auf Wunsch des Auftraggebers durchgeführt werden, werden separat berechnet.
5.
Sollte der Bestellwert  netto unter 100,00 EURO liegen, so sind wir berechtigt, wir einen Mindermengenzuschlag von 5,00 EURO netto zu berechnen.
IV. Zahlung
1.
Generell gelten für die Zahlung unsere Auftragsbedingungen. Sollte hierbei nichts besonderes vereinbart worden sein, so gelten unsere allgemeinen Zahlungsvorschriften. Zahlungen sind innerhalb von 30 Tage netto in bar oder per Überweisung zu bezahlen. Eine Zahlung mittels Scheck, Akzept und Wechsel gilt erst nach vorbehaltsloser Gutschrift als erfüllt. Wechsel werden nur nach vorheriger ausdrücklicher, schriftlicher Vereinbarung mit der Geschäftsleitung als Zahlungsmittel anerkannt. Alle Kosten, die aus vorgenannten Zahlungsweisen entstehen, gehen zu Lasten des Kunden. Auslandsgebühren erkennen wir nicht an.
2.
Sollten die Zahlungen nicht innerhalb von zwei Wochen bei uns eintreffen, werden wir von unserem
Rückbehaltungsrecht Gebrauch machen. Wir sind berechtigt, den Kunden zu mahnen, dabei wird ihm eine Nachfrist von 10 Tagen gesetzt. Verstreichen diese Tage, ohne das der Kunde die Zahlung leistet, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde befindet sich von jetzt an im Zahlungsverzug und hat somit Verzugszinsen in Höhe von 4 % über den jeweils geltenden Zinssatz des Diskontzinses der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Desweiteren werden ihm die Kosten pro Mahnung mit jeweils ATS 50,00 in Rechnung gestellt. Alle anderen Forderungen werden mit Eintritt des Zahlungsverzuges sofort fällig, auch wenn in der
Auftragsbestätigung etwas anderes vereinbart war oder es sich um Akzept- und / oder Wechselforderungen
handelt. Wir sind ferner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder fristlos aus wichtigen Gründen zu kündigen, die Arbeiten einzustellen, alle bisher erbrachten Lieferungen und Leistungen sofort abzurechnen und
Schadensersatzansprüche zu stellen. Sollte der Kunde nicht nachweisen können, dass uns kein oder nur geringer Schaden entstanden ist, so stellen wir pauschal Schadensansprüche in Höhe von 40 % des nicht zur Ausführung gelangten Restes der Lieferungen und Leistungen

3.
Unsere Forderungen werden insgesamt – auch bei Stundungen – sofort fällig, wenn Scheck- und Wechselproteste oder andere Zahlungsfristzeiten des Kunden – auch Dritten gegenüber - bekannt werden, der Kunde seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das ́Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet wurde oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde. Alle Rechnungen werden bei bekannt werden dieser Gründe sofort fällig. Zugleich gelten Boni und Rabatte als verfallen. Aufrechnung mit bestrittenen und nicht rechtskräftig gewordenen Ansprüchen ist nicht zulässig.
V. Eigentumsvorbehalt
1.
Alle Lieferungen und Leistungen unterliegen einem verlängerten Eigentumsvorbehalt. Sie bleiben bis zur
vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Werden sie mit anderen Gegenständen vermischt oder in anderer Weise verbunden und verlieren wir hierdurch unser Eigentum, soüberträgt uns der Kunde bereits jetzt sein Eigentum an den vermischten Gegenstand oder der einheitlichen Sache sowie seine Forderungen, und zwar im Umfang unserer Forderungen. Bei Nichteinhalten der vereinbarten Zahlungstermine erlaubt uns der Kunde die Gegenstände, welche Bestandteil seines Grundstückes geworden sind, im vertretbaren Rahmen auszubauen. Alle daraus entstehenden Kosten trägt der Kunde. Mit einer Weiterveräußerung der im Vorbehaltseigentum
stehenden Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes sind wir einverstanden. Der

Kunde tritt bereits jetzt seine Ansprüche gegen seineVertragspartner aus der Veräußerung der Vorbehaltsware an uns ab.
2.
Der Kaufpreis ist sofort mit Lieferung bzw. Leistung und ohne Abzug zur Zahlung fällig, soferne nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Unbeschadet eines eingeräumten Zhlungszieles haben wir das Recht, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät oder wenn uns nach Vertragsabschluß Umstände bekannt werden, aus denen sich eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden ergibt, alle noch ausstehenden Lieferungen nur gegen sofortige Barzahlung vorzunehmen und noch nicht bezahlte Ware umgehend zurückzuholen.
3.
Bei Zahlungsverzug des Kunden werden Verzugszinsen in Höhe von 10 % p.a. oder höhere gesetzliche
Verzugszinsen verechnnet. Weiters verpflichtet sich der Kunde flür den Fall des Zahlungsverzugs, uns die
entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies Umfasst jedenfalls iSd § 1333 ABGB die Kosten zweier Mahnschreiben in Höhe von je

25,00 sowiedie Beauftragung eines Rechtsanwalts der mit der Eintreibung beauftragt wird. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt uns vorbehalten. Wurde eine
Ratenzahlung vereinbart, so behalten wir uns für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen
oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).
4.
Gegen Forderungen von uns kann der Kunde nur anfechten, wenn seine Gegenforderung von uns schriftlich
anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist.
5.
Bei Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörender Ware, steht uns das Miteigentum an der Gesamtware in Höhe der von uns eingebrachten Anteile zu. Dieses Anrecht überträgt der Kunde bereits schon jetztauf uns.
VI. Lieferbedingungen
1.
Unsere Lieferbedingungen gegenüber Kaufleuten stehen unter Vorbehalt vollständiger und richtiger
Selbstbelieferung, es sei denn, die Nichtlieferung oder Verzögerung ist durch uns verschuldet.
2.
Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller
Ausführungseinzelheiten, und verstehen sich ab Lieferort. Bei Verkäufen ab Werk gelten die Lieferfristen und
Termine auch mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden oder ohne Verschulden eines Lieferanten nicht rechtzeitig abgesandt werden kann. Die Lieferfristen verlängern sich –unbeschadet unserer Rechte aus dem Vertrag des Auftraggebers – um den Zeitraum, um den der Auftraggeber seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht erfüllt. Dies gilt entsprechend für Liefertermine. Ereignisse höherer Gewalt, auch wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten, berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. währungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen,, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen ( Feuer, Maschinen oder Walzenbruch, Rohstoff und Energiemangel) sowie Behinderung der Verkehrswege, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei uns oder einem Lieferanten eintreten.
3.
Falls wir in Verzug geraten, muss uns der Auftraggeber schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Nach
fruchtlosem Fristablauf kann er für diejenigen Mengen und Leistungen zurücktreten, die bis zum Ablauf der
Nachfrist nicht als versandbereit gemeldet waren. Nur wenn die bereits erbrachten Teilleistungen für den
Auftraggeber nicht von Interesse sind, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt. Entsteht dem
Auftraggeber wegen einer auf unserem Verschulden beruhe den Verzögerung ein Schaden, so ersetzen wir den nachweislich entstandenen Schaden, im Zeitpunkt des Vertragsabschlußes vorhersehbaren Schaden, höchstens jedoch 5 % des Warenwertes der verspäteten oder unterbleibenen Lieferung oder Leistung. Die Einschränkung gilt nicht, soweit wir in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend haften. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt nach fristlosem Ablauf einer von uns gesetzter Nachfrist bleibt unberührt.
VII. Abnahme
1.
Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in dem Lieferwerk bzw. in unserem Lager sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Auftraggeber, die sachlichen
Abnahmekosten werden ihm nach Mitteilung von uns in Rechnung gestellt.

2.
Nach der Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Auftraggeber ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Abnahme feststellbar sind ausgeschlossen.
3.
Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers zu lagern und ihm zu berechnen. Die Ware gilt in diesem Fall als vertragsmäßig geliefert, es sei dann, der Mangel wäre bei erfolgter Abnahme nicht erkennbar gewesen.
VIII. Versand, Gefahrübertragung, Teillieferung, fortlaufende Lieferung
1.
Verpackung, Versandweg und Transportmittel sind mangels besonderer Vereinbarung unserer Wahl überlassen. Wurde eine Verpackung vereinbart, erfolgt diese in handelsüblicher Weise gegen Aufpreis.
2.
Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenen Ermessen zulagern und sofort zu berechnen.
3.
Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der
vorgegebenen Zeit unmöglich, so sind wir berechtigt, aufeinen anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern, die entstehenden Mehrkosten trägt der Auftraggeber. Dem Auftraggeber wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks, geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme des Materials, bei allen Geschäften auf den Auftraggeber über.
4. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Hinsichtlich der Liefermenge steht es uns frei, bis zu 10 % mehr oder weniger zu liefern als vereinbart wurde. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinstellungen für ungefähr gleiche Monatsmengen anzugeben, andernfalls sind wir berechtigt, die Bestimmungen nach billigen Ermessen vorzunehmen.
IX. Mängelrüge und Gewährleistung
Für Mängel der Ware, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir wie folgt:
1.
Mängelrügen müssen unverzüglich nach Eingang der Ware schriftlich, fernschriftlich oder telegrafisch bei uns
eingehen. Bei Auftreten von Mängeln ist die Be- und Verarbeitung sofort einzustellen.
2.
Gibt uns der Auftraggeber keine Gelegenheit, uns von den Mängeln zu überzeugen, stellt er insbesondere auf
Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle
Mängelansprüche. Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge nehmen wir mangelhafte Ware zurück und liefern an ihrer Stelle einwandfreie Ware stattdessen sind wir auch berechtigt, nachzubessern.
3.
Kommen wir der Ersatzlieferungs- oder Nachbesserungspflicht nicht oder nicht vertragsgemäß nach, so steht dem Auftraggeber das Recht zur Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl die Rückgängigmachung des Vertrages zu. Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Wareselbst entstanden

( Mängelfolgeschäden), sind nach Maßgabe des Abschnitts X. ausgeschlossen. In Fällen des Fehlers zugesicherter Eigenschaften haften wir insoweit, als die Zusicherung den Zweck verfolgte, den Auftraggeber gerade gegen die eingetretenen Mängelfolgeschädenabzusichern. Diese Klausel gilt nur im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten. Für die Nachbesserung und Ersatzlieferung leisten wir in gleicher Weise Gewähr wie für die ursprüngliche Lieferungoder Leistung.
X. Haftung
1.
Jegliche Haftung durch uns wird ausschließlich im Rahmen dieser ABG durchgeführt, es sei denn, der Schaden wurde von uns, einem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.
Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Keinesfalls haften wir für von uns erstellte
Dosierempfehlungen für Faserprodukte und/oder Schäden oder Folgeschäden die auf Grund einer von uns erstellten statischen Bemessung bzw. Dosierempfehlung entstehen, da diese Bemessungen, Berechnungen und Dosierempfehlungen immer und ausnahmslos einen Vorschlag darstellen und hinsichtlich ihrer technischen und praktischen Umsetzbarkeit in Übereinstimmung mit den jeweils gültigen Regelwerken seitens eines Statikers oder Baumeisters oder Ziviltechnikers zu überprüfen sind.
XI. Sonstiges
1. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen der AGB auf Grund gesetzlicher Vorschriften ungültig sein oder werden, so wird sie automatisch durch eine Bestimmung ersetzt, die der ungültig gewordenen oder ungültigen am nächstenkommt.
Die Gültigkeit der anderen Punkte bleibt unberührt.
XII. Erfüllungsort und Gerichtstand
Erfüllungsort ist ausnahmslos Berlin, Charlottenburg
 

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